Allgemeine Vertragsbedingungen für Kunden (AGB, AVB)
- Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SCHÖCHL YACHT SERVICE GmbH, FBNr: FN132480z, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese sind wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Vertrages und gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen; auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Vertragsabschluß, technische Daten, force majeure:
Preisangaben in Prospekten, Preislisten, allgemeinen technischen Listen zum Lieferpaket und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden ohne Gewähr für deren Richtigkeit abgegeben. An speziell ausgearbeitete Angebote ist der Verkäufer 30 Tage gebunden.
Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der SCHÖCHL YACHT SERVICE GmbH. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt (in der Auftragsbestätigung). Technische Daten basieren auf rechnerischen Werten eines leeren Standardschiffes. Technische Änderungen und Ergänzungen des Standardpaketes verändern die technischen Daten wie zB das Gewicht.
Sunrise und die Werft sind zur geringfügigen Änderung des Schiffes berechtigt, wenn dies aus technischen Gründen notwendig oder zweckmäßig und diese dem Kunden zumutbar sind.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Änderungen des Auftrages Änderungen der Lieferzeit und des Listenpreises der einzelnen Extras verursachen können. Bei Lieferverzögerungen ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Dies gilt insbesondere bei Lieferverzögerungen von Lieferanten.
- Zahlungsbedingungen:
Der Zahlungsplan wird nach Projekt- bzw. Baufortschritt wie folgt vereinbart: 1. Anzahlung: 30% nach Vertragsabschluss, unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung. 2.Anzahlung: 30% nach Arbeitsbeginn der Montagearbeiten, spätestens vor Deck/Rumpf Verbindung. Restzahlung: 40 % vor Fertigstellung, spätestens vor Abtransport der Yacht aus der Werft.
Die im Folgenden vereinbarten Zahlungsschritte und die Bezahlung des Restbetrages sind vom Käufer ohne weitere Aufforderung zu leisten.
Der Käufer ist berechtigt, sich nach Absprache, vom Baufortschritt zu überzeugen. Zum Nachweis des Arbeitsbeginns oder der Fertigstellung ist der Kunde berechtigt ein Foto des Schiffs anzufordern oder dieses selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten zu besichtigen. Das Kaufobjekt verbleibt bis zur Fertigstellung und Übergabe in die Gewahrsame des Verkäufers.
MwST-Nachweis: Die Rechnung wird für Yachten über einer Länge von 7,5 Meter (aufgrund des Bestimmungslandprinzips) excl MwSt ausgestellt. Unmittelbar nach der Erst-Inbetriebnahme übermittelt der Käufer ohne weitere Aufforderung der Werft. die behördlichen Anmeldepapiere und den Steuernachweis oder die Exportpapiere. Geschieht dies nicht, so entfallen etwaige Schadenersatzansprüche oder Strafen auf den Kunden.
Zahlungsverzug:
Sollte der Kunde trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mit der Bezahlung einer Rate in Verzug geraten, ist Sunrise zum Vertragsrücktritt berechtigt Da es sich bei den Schiffen um Spezialanfertigungen handelt, wird durch die aus einem Vertragsrücktritt resultierenden Anpassungsarbeiten und der Vermittlungsprovisionen eine pauschale Vertragsstrafe bzw ein Reuegeld iHv 20% der gesamten Auftragssumme vereinbart.
Als Möglichkeit wird ebenso folgendes vereinbart: sollte der Käufer trotz Mahnung mit 14-tägiger Nachfrist in Zahlungsverzug sein, bietet der Käufer dem Verkäufer unwiderruflich an, das Eigentum an diesen rück zu übertragen. Dieses Anbot kann vom Verkäufer durch einseitige Erklärung angenommen werden. Eine Reduktion des Reuegelds ist im Fall einer rück Übertragung nicht betroffen.
Bei bereits ausgeführten Sonderwünschen der Innenausstattung, hat der Käufer darüber hinaus die Kosten zur Herstellung des serienmäßig angebotenen Zustandes zu bezahlen. Zusätzlich hat der Käufer bei Rücktritt vom Vertrag die Stornogebühr der jeweiligen bereits beauftragten Zulieferfirmen, sowie allfällige Vertreterprovisionen, zu übernehmen.
Ein richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt Sunrise vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges eines Konsumenten werden Zinsen iHv 5% p.a. vereinbart, ist der Kunde ein Unternehmer, so werden Zinsen iHv 10% p.a. vereinbart.
Ebenso gilt bei Zahlungsverzug folgendes als vereinbart: Bis zur vollständigen Fertigstellung und Bezahlung gänzlicher Raten ist der Verkäufer nicht zur Übergabe verpflichtet. Wird die Yacht nicht abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, bankübliche Verzugszinsen und Lagergebühren zu verrechnen. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass eine verspätete Zahlung auch eine Lieferverzögerung nach sich ziehen kann.
- Eigentumsübergabe, Übergabe, Eigentum, Transport u Versicherung:
Nach der zweiten Zahlung geht das Eigentum im Umfang der Teilzahlung an den Käufer über. Dies gilt für jede weitere Teilzahlung. Der Kauf bleibt bis zur Fertigstellung und Übergabe in der Obhut des Verkäufers.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Yacht vor. Die Übergabe erfolgt vor Abtransport und nach Fertigstellung in der Werft.
Der Käufer zahlt den Kaufpreis per Banküberweisung. Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Werft, excl. MwSt. Service u Ersatzteile verstehen sich al Lieferung ab Werk, incl MwST.
Bei Nichtübernahme der Yacht ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen und Lagergebühren zu berechnen.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle offenen Beträge beglichen sind. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers weiterzuverkaufen und stellt dies nicht vertragswidrig dar.
In der Rückgabe und Pfändung dieses Produktes liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Der Übergabetermin ist von Sunrise zumindest 14 Tage vor Fertigstellung bekanntzugeben. Die Übernahme der Yacht erfolgt nach Fertigstellung, vor Abtransport, in der Werft. Für den Fall des Annahmeverzuges sind Sunrise die daraus resultierenden Kosten zu ersetzen. Der Kunde haftet zudem für die Folgen einer Beschädigung oder des Diebstahls und einer Unterschlagung. Die Lagerkosten ab Tag des Annahmeverzuges betragen für den Kunden pro Tag EUR 0,35/m². Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer sind Mängel bei Übergabe bzw. Übernahme in der Werft zu rügen, im Übergabe- bzw. Abnahmeprotokoll zu vermerken und gegenzuzeichnen. Geschieht das nicht ist ein Anspruchsverlust vereinbart.
Verzug durch Sunrise: Im Falle der Verzögerung der Übergabe gewährt der Kunde eine anagemessene Nachfrist, in der Schadenersatzansprüche und ein einseitiger Vertragsrücktritt des Kunden ausgeschlossen sind.
Sollte der Transport vom Verkäufer organisiert werden, so hat der Käufer vor Fahrtantritt eine Wassersportkasko-Versicherung oder eine Transportversicherung abzuschließen und diese an den Verkäufer zu vinkulieren.
- Gewährleistung:
Die Gewährleistungsfrist (gesetzlich geregelt) beträgt 2 Jahre und beginnt mit der angebotenen Übergabe der Ware durch den Verkäufer.
Der Käufer verpflichtet sich, dem Lieferanten jeden Mangel mit genauer Beschreibung des Mangels unverzüglich per Einschreiben anzuzeigen. Schäden an der Yacht, die durch unterlassene Mängelrüge des Käufers entstehen gehen zu Lasten des Käufers.
Nach Prüfung der Mängelrüge liefert der Verkäufer, bei berechtigten Mängeln, nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüchen des Käufers, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Der Transport zum Verbesserungsort ist vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen. Der Kunde verpflichtet sich das Schiff zumindest für die Zeit von Verbesserungsleistungen gegen Diebstahl oder Beschädigung und Unterschlagung zu versichern. Schadenersatzansprüche gegenüber Sunrise wegen leicht fahrlässig verursachter Sachschäden werden ausdrücklich ausgeschlossen. Unabhängig davon werden Schadenersatzansprüche aus dem jeweiligen Kaufvertrag der Höhe nach wechselseitig mit EUR 100.000,00 beschränkt. Werden vom Kunden die Wartungs- und Servicearbeiten nicht nachweislich eingehalten, entfallen Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz.
Mängelbehebungen erfolgen ausschließlich in einer von der Werft bekannt gegebenen Servicestation und hat der Käufer die Yacht auf seine Kosten dort hin zu bringen. Geräte und Teile, die vom Kunden beigestellt und vom Verkäufer zum Einbau übernommen werden, müssen bei Übergabe durch Lieferschein bestätigt werden und vom Kunden gegen Diebstahl und Beschädigung versichert sein. Für die Tauglichkeit, Funktion und Kompatibilität der Geräte wird seitens des Verkäufers keine Haftung übernommen. Der Verkäufer behält sich auch vor, den Einbau von beigestellten Geräten ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wobei dies auf die Gültigkeit des Kaufvertrages keinen Einfluss hat.
Für Geräte und Einbauteile wie Motor, elektrische Anlage, etc., die nicht von der Werft des Verkäufers hergestellt werden, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zulieferfirma. Der Verkäufer bestellt diese Waren in Kommission des Käufers. Eine Haftung des Verkäufers für Schäden bzw. Mängel an derartigen Gegenständen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, die Ansprüche des Käufers gegenüber dem Lieferanten im Namen und auf Rechnung des Käufers geltend zu machen.
Die Mängelbehebung an Teilen, die nicht von Sunrise und der Werft des Verkäufers hergestellt werden, erfolgen bei den offiziellen Servicestellen der Lieferanten/Erzeuger (zertifizierte und bewilligte Service Stationen).
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter positiver Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- Änderungen, Nachbestellungen, beigestellte Teile:
Änderungen und Nachbestellungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Werft verbindlich und gelten damit nur nach schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis, dass Änderungen des Auftrages eine Änderung in der Lieferzeit verursachen können. Die im Kaufvertrag angeführten Details gelten als vereinbart und können vom Verkäufer aufgrund des Projektablaufes nur durch eine spezielle Untersuchung geändert werden. Für Zusatzbestellungen und Änderungen gilt eine Sperrfrist (deadline für Änderungen), die dem Käufer mitgeteilt wird. Änderungen nach dieser Sperrfrist beeinflussen den Projektablauf massiv negativ. Deshalb sind auch hier eine spezielle Untersuchung und eine neue Kalkulation der geänderten Optionen nötig. Die bekannten Listenpreise gelten nicht mehr, da Änderungen nach der Sperrfrist einen Mehraufwand bedeuten. Die Detailpreise der Zusätze können somit vom Listenpreis abweichen.
Für Einbauteile, die vom Kunden beigestellt werden, bestehen keine Ansprüche gegenüber Sunrise. Der Kunde hat die Folgen einer untauglichen Beistellung selbst zu vertreten. Sunrise und die Werft haften ausschließlich für einen ordnungsgemäßen Einbau.
- Pflege, Service:
Die Service, Pflege und die Kontroll-Intervalle sind im Handbuch der Werft und in den Handbüchern der eingebauten Teile beschrieben. Eine Haftung des Verkäufers bei einer Verletzung der vorgeschriebenen Serviceintervalle oder gesetzlicher Vorschriften werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Käufer wird die gesetzlichen und empfohlenen Serviceintervalle eigenverantwortlich einhalten und veranlassen. Diese Arbeiten werden vom Käufer dokumentiert.
Werden vom Kunden die Wartungs- und Servicearbeiten nicht nachweislich eingehalten, entfallen Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz.
Die Servicearbeiten sind nach Möglichkeit mit Original-Ersatzteilen durchzuführen. Je nach Vorgabe der Lieferanten (Motor-, Elektronik-, Rigglieferant etc.) müssen zertifizierte Servicewerkstätten der Teilelieferanten beauftragt werden.
- Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung dieser Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Gerichsstand, anwendbares Recht:
Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg vereinbart. Österreichisches Recht ist anzuwenden, mit Ausnahme der Verweisungsbestimmungen auf andere Rechtsordnungen. UN–Kaufrecht wird ausgeschlossen.
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Kaufvertrages hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Diesfalls gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung als vereinbart.
Das gleiche gilt im Falle einer vertraglichen Lücke.
Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Geschäfts- und Zahlungsbedingungen gelesen und verstanden hat. Er hat es gelesen und mit seinem Ansprechpartner, dem Agenten, Händler oder Verkäufe, besprochen.